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Krecksch GbR
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Veransstaltungsservice Krecksch GbR
 Inhaber: Rainer und Denis Krecksch

Robert-Bosch Straße 14
71394 Kernen im Remstal

Tel.: ++49 (0)7151-27 12 450
Fax: ++49 (0)7151-27 12 451
Mailto: info(at)krecksch.de

 

Waiblingen USt-IdNr. DE224422548

Bürozeiten: Mo.-Fr. 10:00-16:00 Uhr
Rainer Krecksch rainer(at)krecksch.de
Denis Krecksch denis(at)krecksch.de

Webmaster und verantwortlicher der Homepage
Rainer Krecksch

 
 

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil von Ihrem, unserem Vertrag.

Änderungen jeglicher Art müssen Schriftlich mit Rückbestätigung, von uns erfolgen.

 

1.) Viele Mietobjekte können Sie wahlweise mit und ohne Betreuung buchen.

Haben Sie mit Betreuung gebucht, tragen wir die Verantwortung der Mietobjekte.

Ein Buchungstag, mit Personal, hat bis zu 6 Betriebsstunden, dem Personal stehen angemessene Pausen zu,

ggf. können weitere Betriebsstunden gegen Aufpreis dazu gebucht werden.

 

Der Mieter sorgt für entsprechende Parkplätze für die Fahrzeuge welche für die Anfahrt von uns und unserem Personal benötigt werden, in zu Fuß erreichbarer Entfernung, max. 5 Gehminuten. Eventuelle Kosten für das Parken oder Taxi gehen zulasten des Mieters.

 

  1. Haben Sie OHNE Betreuungspersonal gebucht, tragen Sie als Mieter die voll Verantwortung über die Mietobjekte.

 

  1. Bei Beschädigungen oder Verlust der gebuchten Mietobjekte, samt jeglichem Zubehör, werden dem Mieter, bis zum aktuellen Wiederbeschaffungswert, in Rechnung gestellt. Nebenleistungen wie Endreinigung, Trocknen, richtiges zusammenlegen werden dem Mieter ggf., wenn dieses nicht vom Mieter erfolgt ist, von uns gemacht und entsprechend in Rechnung gestellt.

 

  1. Wird das Mietobjekt verspätet zurück gegeben wird eine zusätzliche Tagesmiete berechnet. Eventuell anfallende Kosten und Verluste  jeglicher Art hat der Mieter in voller Höhe zu tragen.

 

1.4) Sollte das Mietobjekt Tage vor oder nach der Veranstaltung beim Mieter sein, wird beim Einsatz  der Mietobjekte, an nicht gebuchten Tagen, laut Vertrag, wird die Dreifache Miete fällig.

 

1.5) Haben Sie das Mietobjekt ab Lager gebucht, tragen Sie das Transport Risiko und der Transportgüter.

 

2.) Unsere Mietobjekte werden ständig gewartet, sollte ein Mietobjekt, dennoch, während der Betriebszeit technisch ausfallen übernimmt der Vermieter keine Garantie. Sollte das Mietobjekt durch Unsachgemäße Bedienung ausfallen gehen Fahrtkosten und Lohn von unserem Reparaturservice auf die Kosten des Mieters. (z.B. Strom reicht nicht aus, Stromzufuhr unterbrochen, Sicherung, Kabel ist aus gesteckt, Überhitzungsschutz der Kabeltrommel).

 

3.) Der Mieter übernimmt das Witterung bedingte Betriebsrisiko.

 

4.) RÜCKTRITT: Tritt der Veranstalter / Mieter vom Vertrag zurück, so gilt wie folgt:

4.1) Bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor dem Buchungstermin sind   50 % des  Mietpreises zu bezahlen.

4.2) Bei Rücktritt bis zu   8 Tagen vor dem Buchungstermin sind   80 % des  Mietpreises zu bezahlen.

4.3) Bei Rücktritt bis zu   3 Tagen vor dem Buchungstermin sind 100 % des  Mietpreises zu bezahlen.

 

4.4) Bei Rücktritt von Mietobjekte, welche kostenlos, für die Veranstaltung gebucht werden, wird entweder die Pauschal Miete des Mietobjekts oder bis zu 75 % des Brutto Umsatzes wie im vergangenen Jahr oder einer von einer ähnlichen Veranstaltung in Rechnung gestellt.

 

4.5) Sollte ein Mietobjekt, aus Gründen, wofür der Mieter verantwortlich ist, nicht zum Einsatz kommen, ist der volle Mietpreis zu entrichten. Der Mieter übernimmt das Witterung bedingte Betriebsrisiko.

 

Technik Allgemein (siehe auch Position 4.5)

5.) Der Mieter sorgt für die ungehinderte Stromzufuhr. Zum Betrieb wird während der gesamten Betriebszeit ein Stromanschluß, Werte laut Angaben, mit Fehlerstromschutzeinrichtung, in maximal 50 m Entfernung zum Aufstellort des jeweiligen Geräts benötigt und vom Mieter bereitgestellt. Unsere  Zuleitung  darf nicht über befahrene Straßen oder belebte Wege führen. Für Unfälle welche durch unsachgemäße Stromverteiler, Absicherung oder Kabelverlegung passieren, haftet der Mieter im vollen Umfang. Gegebenenfalls ist das Mietobjekt mit Aggregat zu mieten.

 

5.1) Sollte ein Mietobjekt wegen mangelhaften Strom nicht einsetzbar sein, ist der volle Mietpreis zu bezahlen. (ggf. Pos.4.5)

 

5.2) Der Standplatz des Objektes muß entsprechend den Anforderungen des Objekts beschaffen und befahrbar sein. (ggf. Pos.4.5)

 

5.3) Der Vermieter hat seine Geschäfte ausreichend Versichert. Der Mieter haftet für seine Veranstaltung im vollen Umfang. Für alle erforderlichen Genehmigungen aller Art, eventuell anfallende Bauabnahmen, Veranstaltungsversicherungen hat der Mieter einzuholen.

 

5.4) Bei Fernstrecken trägt der Mieter die Übernachtungskosten mit entsprechenden Spesen. Sollten die Mitarbeiter dennoch nach Hause fahren oder unterwegs Übernachten, werden die Übernachtungskosten dennoch in Rechnung gestellt. Die vorgesehene Übernachtungskosten geben wir in diesem Fall, dem Personal als Auslösung für die geleistete zusätzlichen Überstunden.

 

Technik Kinderschienenbahn   

6.) Die Kinderschienenbahn muß Wasserwaagen genau aufgestellt werden. Der Untergrund darf  deshalb nicht zu schräg sein. Der Unterbau sollte nicht mehr als ca.  50 cm hoch werden. Ggf. vorher mit uns absprechen.

 

6.1) Die Kinderschienenbahn wird in einem 10 m Packwagen plus Zugmaschine 16 T befördert. Die Zufahrt und die Bodenbeschaffenheit muß gewährleistet sein. Ggf. vorher mit uns absprechen.

 

6.2)  Die Besatzungsfahrzeuge werden mittels Paletten Hubwagen auf der Schiene, 2 m breite, zum Auf- und Abbau bewegt. Ein Aufbau über Stufen oder sonstige Hindernisse ist nicht Möglich.

 

6.3) Sollte der Einsatz der Kinderschienenbahn wie unter Pos. 6 - 6.2 nicht Möglich sein ist der volle Mietpreis ist zu bezahlen. Im Zweifelsfall geben Sie uns bitte Bescheid, wir Schauen uns ggf. den Standplatz vorher unverbindlich vor Ort  an.

 

Hüpfburgen und Luft gefüllte Mietobjekte.

8.) Die Hüpfburg darf nicht auf spitze Steine, rotem Sportplatzsand, Bordstein Kanten u.d.gl. aufgebaut  werden. (Ggf. Pos. 4.5)

 

8.1) Hüpfburgen und Luft gefüllte Mietobjekte können Sie wahlweise mit und ohne Betreuung buchen.

Haben Sie mit Betreuung gebucht, tragen wir die Verantwortung der Mietobjekte und sorgen selbst für die Einhaltung der folgenden Positionen.

 

8.2) Haben Sie ohne Betreuung gebucht, haben Sie die Aufsichtspflicht, siehe auch Position 1.1

 

Aufgaben der Technischen Aufsicht:

8.3) Der Untergrund muß geeignet sein. Die Hüpfburg darf nicht auf spitze Steine, Bordstein Kanten u.d.gl. aufgebaut  werden.

 

8.4) In jeden Fall muß die mitgelieferte Plane und (Teppich am Eingang) untergelegt werden.

 

8.5) Bei Gefälle muß oberhalb extra gut gesichert sein, am besten an einem festem Punkt wie Straßenschild, Auto, Baum oder ähnliches. So daß, das Mietobjekt, nicht wandern kann, ggf. muß die Hüpfburg, wenn diese auf Kanten, Gewichte oder Scharfe Objekte abrutscht, wieder zurechtgerückt werden.

 

8.6) Beim Betrieb dieser Mietobjekte muß eine geeignete Person, ganztägig die Aufsicht übernehmen.

Eine Versicherung tritt nur in Kraft, wenn das Objekt ordentlich Beaufsichtigt wurde.

 

8.7) Das alle Benutzer vor Betreten der Hüpfburg ihre Schuhe und ggf. scharfe und spitze Gegenstände (Brillen,  etc.) ablegen.

 

8.8) Abgelegte Schuhe und der Gleichen sollten seitlich im Sichtbereich aufbewahrt  werden.

Eine  Haftung für verlorengegangene Gegenstände oder Wertsachen wird nicht übernommen.

 

8.9) Das  nie  mehr  als 10 - 15 kleine Kinder oder 5 - 7  große Kinder  gleichzeitig die Hüpfburg benützen.

 

8.10) Das kleine und große Kinder getrennt einzulassen sind.

 

8.11) Daß, das  überklettern  und besteigen der Seitenwände und Rückwand unter allen Umständen unterbleibt.

 

8.12) Das  nicht mehrere  Benutzer gleichzeitig in Gruppen von einer zur anderen in die Seitenwände springen oder sich fallen lassen.

 

8.13) Das die Schutzwand und der Aus- und Eingangsbereich keine Springfläche ist.

 

8.14) Das  Unbefugte  nicht  in  den  Halteseilen, am Gebläse, und dessen Stromzufuhr, sowie an den Luftstutzen zu schaffen  machen.

 

8.15) Das Gebläse darf NIE Alleine, ohne angeschlossenen Objekt eingeschaltet werden.

 

8.16) Das Gebläse muß während dem Betrieb des Objekts ständig angeschaltet sein.

 

8.17)  Gebläse und Luftstutzen müssen senkrecht zur Rückwand stehen. So das die Luft ungehindert einströmen kann.

 

8.18) Das Gebläse  ggf.  vor  Regen  zu  schützen und die Halteseile ggf. nach spannen.

 

8.19) Wenn das Mietobjekt plötzlich an Luftdruck verliert,  müssen die Benutzer  das Objekt sofort verlassen.

 

8.20) Die Benutzung der Hüpfburg erfolgt auf eigene Gefahr. Entsprechende Hinweisschilder sind sichtbar aufzustellen.

 

8.21) Vor dem abstellen des Gebläses müssen erst  sämtliche  Benutzer  das Objekt  verlassen.

 

8.22) Die  Technische  Aufsicht muß bei Gefahr, wie z.B. bei gefährlicher Witterung, Betrunkene    oder   Rowdies, den   Betrieb   ganz   oder vorübergehend einstellen. Die Luft ist dabei abzulassen, ggf. grob oder ganz zusammenlegen. Das Mietobjekt vor Sturmböen zu sichern, ggf. entsprechend zu beschweren.

 

 

Kinderkarussell, andere Mietobjekte, Imbisswagen, Verkaufseinheiten für Imbiss, Süßwaren oder Lebensmittel jeglicher Art.

 

  1. Sie haben OHNE Betreuung gebucht, dann tragen Sie als Mieter die voll Verantwortung über ALLE Mietobjekte. Bei Beschädigungen oder Verlust der gebuchten Mietobjekte, samt jeglichem Zubehör, werden dem Mieter, bis zum aktuellen Wiederbeschaffungswert, in Rechnung gestellt. Der Mieter hat die Mietobjekte ausreichend zu versichern, eine Versicherung vom Vermieter bei Buchung ohne Betreuung besteht nicht.

 

  1. Nebenleistungen wie Endreinigung, Reparaturarbeiten, Wartezeiten bei Lieferung oder Abholung und Zusatzarbeiten welche nicht im Mietpaket enthalten sind, werden dem Mieter ggf., wenn dieses nicht vom Mieter erfolgt ist, von uns gemacht und entsprechend in Rechnung gestellt.

 

  1. Sollte eine Anlieferung aus Gründen höherer Macht, wie z.B. Unfall, Panne... nicht möglich seine, lehnen wir eine Haftung jeglicher Art ab, wie z.B. entgangene Einnahmen, Vergütung von Standgelder u.d.Gl.

 

  1. Unsere Mietobjekt und Geräte werden vor Auslieferung überprüft, sollte ein Mietobjekt, dennoch, vor oder während der Betriebszeit technisch ausfallen übernimmt der Vermieter keine Garantie.

 

  1. Sollte das Mietobjekt durch Unsachgemäße Bedienung ausfallen gehen Fahrtkosten und Lohn von unserem Reparaturservice auf die Kosten des Mieters. (z.B. wenn wir bei Anlieferung die Geräte vor Ort nicht nochmals überprüfen können , wenn noch kein Strom vorhanden ist, oder der Strom reicht nicht aus, Stromzufuhr unterbrochen, Sicherung, Kabel ist aus gesteckt, Überhitzungsschutz der Kabeltrommel, Feuchtigkeit in der Elektrik).

 

  1. Grundsätzlich lehnen wir bei eventuellem Ausfall von Technik oder Geräten ein Haftung jeglicher Art ab, wie z.B. entgangene Einnahmen, Vergütung von Unkosten, verdorbene Waren bei ev. ausfallender Kühlung u.d.Gl.

 

  1. Für die unterschiedlichen Veranstaltungen, gibt es eventuell verschiedene Bestimmungen oder Auflagen. insbesonders in anderen Bundesländern. Der Mieter hat sich selbst über die Vorschriften zu informieren, und diese ggf. schriftlich bei uns anzumelden.

 

  1. Grundsätzlich lehnen wir bei eventuellen Schließung der Verkaufstätte von Behörden oder Veranstalter, aus jeglichen Gründen ein Haftung jeglicher Art ab, wie z.B. entgangene Einnahmen, Vergütung von Standgelder u.d.Gl.

 

  1. Kaution, vor der Auslieferung muss die im Vertrag angegebene Kaution auf unserem Konto Überwiesen sein, ggf. wird nicht ausgeliefert. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe wieder umgehend auf Ihr Konto zurück überwiesen.

 

  1. Bei Anlieferung wird der gesamte Rechnungsbetrag in BAR fällig oder Sie überweisen den Rechnungsbetrag vorab mit der Kaution.

 

Als Gerichtstand wird Stuttgart vereinbart.

 

Veranstaltungsservice Krecksch GbR

71394 Kernen

Tel.:   07151-27 12 450

Fax:   07151-27 12 451

 

Technik und Notfall Hotline siehe Lieferschein

info@krecksch.de

www.krecksch.de

 

Montag, 15.8.2005

LG Köln
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3 O 271/00
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2001-08-13
Bearbeitet von: Markus Baum
Quelle: dpa

Hüpfburg muss permanent von Erwachsenen überwacht werden

Ein Kind, dass sich auf einem Pfarrfest auf einer sog. Hüpfburg verletzt, hat einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzengeld gegen die Gemeinde, wenn diese nicht dafür gesorgt hat, dass die Hüpfburg ausreichend durch Erwachsene beaufsichtigt wurde.

Das damals 12-jährige Mädchen war aus der Hüpfburg herausgeschleudert worden und mit dem Gesicht auf dem Asphalt einer Straße aufgeschlagen. Dabei hatte es unter anderem mehrere Zähne verloren und sich schwere Gesichtsverletzungen zugezogen. Daraufhin hatten die Eltern von den Veranstaltern, einer Kirchegemeinde, Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert.
Zu Recht die Richter des LG Köln befanden. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn die Hüpfburg sei nicht ausreichend durch Erwachsene beaufsichtigt worden. Zwar waren bei der Pfarrkirmes zwei Personen für die Beaufsichtigung abgestellt worden. Jedoch hätten diese keine Anweisung erhalten, die Hüpfburg ständig zu beaufsichtigen. Das Gericht sprach dem Mädchen daher rund 8000 Mark Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

 

 

© 2004 WDR Köln
7.12.2004

 
Disclaimer

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Quelle: eRecht24.de - Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert

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Der Widerrufist zu richten an:
Firma Krecksch GbR
USt-IdNr.: DE224422548
Inh. Rainer und Denis Krecksch
Robert-Bosch-StraBe 14
71394 Kernen i.R.
Fax. 07151-27 12 451
e-mal: widerruf@krecksch.de

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