AGB-Allgemeine Geschaeftsbedingungen


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 ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN


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Übersicht
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Haben Sie mit Betreuung gebucht

Rücktritt

Widerrufsbelehrung

Technik Allgemein

Technik Kinderschienenbahn

Hüpfburgen und Luft gefüllte Mietobjekte.

Aufgaben der Technischen Aufsicht:

Imbisswagen, Verkaufseinheiten für Imbiss, Süßwaren oder Lebensmittel jeglicher Art.

Betreiben Sie nie eine Hüpfburg, ohne Erwachsene geeignete Aufsicht.


Letzte Änderung der AGB:  2007

 

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil von Ihrem, unserem Vertrag.
Änderungen jeglicher Art müssen Schriftlich mit Rückbestätigung, von uns erfolgen.

 
 
1.) Viele Mietobjekte können Sie wahlweise mit und ohne Betreuung buchen.
 

Haben Sie mit Betreuung gebucht, tragen wir die Verantwortung der Mietobjekte. 
 

Ein Buchungstag, mit Personal, hat bis zu 6 Betriebsstunden, dem Personal stehen angemessene Pausen zu,
ggf. können weitere Betriebsstunden gegen Aufpreis dazu gebucht werden.

Der Mieter sorgt für entsprechende Parkplätze für alle Fahrzeuge
welche für die Anfahrt von uns und unserem Personal benötigt werden,
in zu Fuß erreichbarer Entfernung, max. 5 Gehminuten.
Eventuelle Kosten für das Parken oder Taxi gehen zulasten des Mieters.

      • Haben Sie OHNE Betreuung gebucht, tragen Sie als Mieter und Betreiber die voll Verantwortung über die Mietobjekte.

      • Bei Beschädigungen oder Verlust der gebuchten Mietobjekte, samt jeglichem Zubehör, werden dem Mieter, bis zum aktuellen Wiederbeschaffungswert, in Rechnung gestellt. Nebenleistungen wie Endreinigung, Trocknen, richtiges zusammenlegen werden dem Mieter ggf., wenn dieses nicht vom Mieter erfolgt ist, von uns gemacht und entsprechend in Rechnung gestellt.

      • Wird das Mietobjekt verspätet zurück gegeben wird eine zusätzliche Tagesmiete berechnet. Eventuell anfallende Kosten und Verluste jeglicher Art hat der Mieter in voller Höhe zu tragen.

       

 

1.4) Sollte das Mietobjekt Tage vor oder nach der Veranstaltung beim Mieter sein, wird beim Einsatz der Mietobjekte, an nicht gebuchten Tagen, laut Vertrag, wird die Dreifache Miete fällig.

 

1.5) Haben Sie das Mietobjekt ab Lager gebucht, tragen Sie das Transport Risiko und der Transportgüter.

 

2.) Unsere Mietobjekte werden ständig gewartet, sollte ein Mietobjekt, dennoch, während der Betriebszeit technisch ausfallen übernimmt der Vermieter keine Garantie. Sollte das Mietobjekt durch Unsachgemäße Bedienung ausfallen gehen Fahrtkosten und Lohn von unserem Reparaturservice auf die Kosten des Mieters. (z.B. Strom reicht nicht aus, Stromzufuhr unterbrochen, Sicherung, Kabel ist aus gesteckt, Überhitzungsschutz der Kabeltrommel).

2.2) Unsere Mietobjekte werden auch oft gegen NEU Hüpfburgen ausgetauscht, deshalb behalten wir uns eine Änderung in Motiv, Form und Farbe vor.

 

3.) Der Mieter übernimmt das Witterung bedingte Betriebsrisiko.


 

4.) RÜCKTRITT: Tritt der Veranstalter / Mieter vom Vertrag zurück, so gilt wie folgt:

4.1) Bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor dem Buchungstermin sind 50 % des Mietpreises zu bezahlen.

4.2) Bei Rücktritt bis zu 8 Tagen vor dem Buchungstermin sind 80 % des Mietpreises zu bezahlen.

4.3) Bei Rücktritt bis zu 3 Tagen vor dem Buchungstermin sind 100 % des Mietpreises zu bezahlen.

 

4.4) Bei Rücktritt von Mietobjekte, welche kostenlos, für die Veranstaltung gebucht werden, wird entweder die Pauschal Miete des Mietobjekts oder bis zu 75 % des Brutto Umsatzes wie im vergangenen Jahr oder einer von einer ähnlichen Veranstaltung in Rechnung gestellt.

 

4.5) Sollte ein Mietobjekt, aus Gründen, wofür der Mieter verantwortlich ist, nicht zum Einsatz kommen, ist der volle Mietpreis zu entrichten. Der Mieter übernimmt das Witterung bedingte Betriebsrisiko.

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerrufist zu richten an:
Firma Krecksch GbR
USt-IdNr.: DE224422548
Inh. Rainer und Denis Krecksch
Robert-Bosch-StraBe 14
71394 Kernen i.R.
Fax. 07151-27 12 451
e-mal: widerruf@krecksch.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Das Widerrufsrecht besteht nicht

Für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die  persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind.

 

Für Waren die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können, auch geöffnete Lebensmittel oder Artikel wo damit in Berührung kommen.

 

Für Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software,
wenn die gelieferten Datenträger vom Käufer entsiegelt werden.

 

Für Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.

- Ende der Widerrufsbelehrung -

 

 

 

Technik Allgemein (siehe auch Position 4.5)

5.) Der Mieter sorgt für die ungehinderte Stromzufuhr. Zum Betrieb wird während der gesamten Betriebszeit ein Stromanschluß, Werte laut Angaben, mit Fehlerstromschutzeinrichtung, in maximal 50 m Entfernung zum Aufstellort des jeweiligen Geräts benötigt und vom Mieter bereitgestellt. Unsere Zuleitung darf nicht über befahrene Straßen oder belebte Wege führen. Für Unfälle welche durch unsachgemäße Stromverteiler, Absicherung oder Kabelverlegung passieren, haftet der Mieter im vollen Umfang. Gegebenenfalls ist das Mietobjekt mit Aggregat zu mieten.

 

5.1) Sollte ein Mietobjekt wegen mangelhaften Strom nicht einsetzbar sein, ist der volle Mietpreis zu bezahlen. (ggf. Pos.4.5)

 

5.2) Der Standplatz des Objektes muß entsprechend den Anforderungen des Objekts beschaffen und befahrbar sein. (ggf. Pos.4.5)

 

5.3) Der Vermieter hat seine Geschäfte ausreichend Versichert. Der Mieter haftet für seine Veranstaltung im vollen Umfang. Für alle erforderlichen Genehmigungen aller Art, eventuell anfallende Bauabnahmen, Veranstaltungsversicherungen hat der Mieter einzuholen.

 

Technik Kinderschienenbahn

6.) Die Kinderschienenbahn muß Wasserwaagen genau aufgestellt werden. Der Untergrund darf deshalb nicht zu schräg sein. Der Unterbau sollte nicht mehr als ca. 50 cm hoch werden. Ggf. vorher mit uns absprechen.

 

6.1) Die Kinderschienenbahn wird in einem 10 m Packwagen plus Zugmaschine 16 T befördert. Die Zufahrt und die Bodenbeschaffenheit muß gewährleistet sein. Ggf. vorher mit uns absprechen.

 

6.2) Die Besatzungsfahrzeuge werden mittels Paletten Hubwagen auf der Schiene, 2 m breite, zum Auf- und Abbau bewegt. Ein Aufbau über Stufen oder sonstige Hindernisse ist nicht Möglich.

 

6.3) Sollte der Einsatz der Kinderschienenbahn wie unter Pos. 6 - 6.2 nicht Möglich sein ist der volle Mietpreis ist zu bezahlen. Im Zweifelsfall geben Sie uns bitte Bescheid, wir Schauen uns ggf. den Standplatz vorher unverbindlich vor Ort an.

 

 

Hüpfburgen und Luft gefüllte Mietobjekte.

8.) Die Hüpfburg darf nicht auf spitze Steine, rotem Sportplatzsand, Bordstein Kanten u.d.gl. aufgebaut werden. (Ggf. Pos. 4.5)

 

8.1) Hüpfburgen und Luft gefüllte Mietobjekte können Sie wahlweise mit und ohne Betreuung buchen.

Haben Sie mit Betreuung gebucht, tragen wir die Verantwortung der Mietobjekte und sorgen selbst für die Einhaltung der folgenden Positionen.

8.2) Haben Sie ohne Betreuung gebucht, haben Sie die Aufsichtspflicht, siehe auch Position 1.1

 

Aufgaben der Technischen Aufsicht:

Eine Versicherung tritt nur in Kraft, wenn das Objekt ordentlich Beaufsichtigt wurde.
Lesen Sie dazu auch, weshalb die Aufsicht so wichtig ist.

8.3) Der Untergrund muß geeignet sein. Die Hüpfburg darf nicht auf spitze Steine, Bordstein Kanten u.d.gl. aufgebaut werden.

 

8.4) In jeden Fall muß die mitgelieferte Plane und (Teppich am Eingang) untergelegt werden.

 

8.5) Bei Gefälle muß oberhalb extra gut gesichert sein, am besten an einem festem Punkt wie Straßenschild, Auto, Baum oder ähnliches. So daß, das Mietobjekt, nicht wandern kann, ggf. muß die Hüpfburg, wenn diese auf Kanten, Gewichte oder Scharfe Objekte abrutscht, wieder zurechtgerückt werden.

 

8.6) Beim Betrieb dieser Mietobjekte muß eine geeignete Person, ganztägig die Aufsicht übernehmen.

 

8.7) Das alle Benutzer vor Betreten der Hüpfburg ihre Schuhe und ggf. scharfe und spitze Gegenstände (Brillen, etc.) ablegen.

 

8.8) Abgelegte Schuhe und der Gleichen sollten seitlich im Sichtbereich aufbewahrt werden.

Eine Haftung für verlorengegangene Gegenstände oder Wertsachen wird nicht übernommen.

 

8.9) Das nie mehr als 10 - 15 kleine Kinder oder 5 - 7 große Kinder gleichzeitig die Hüpfburg benützen.

 

8.10) Das kleine und große Kinder getrennt einzulassen sind.

 

8.11) Daß, das überklettern und besteigen der Seitenwände und Rückwand unter allen Umständen unterbleibt.

 

8.12) Das nicht mehrere Benutzer gleichzeitig in Gruppen von einer zur anderen in die Seitenwände springen oder sich fallen lassen.

 

8.13) Das die Schutzwand und der Aus- und Eingangsbereich keine Springfläche ist.

 

8.14) Das Unbefugte nicht in den Halteseilen, am Gebläse, und dessen Stromzufuhr, sowie an den Luftstutzen zu schaffen machen.

 

8.15) Das Gebläse darf NIE Alleine, ohne angeschlossenen Objekt eingeschaltet werden.

 

8.16) Das Gebläse muß während dem Betrieb des Objekts ständig angeschaltet sein.

 

8.17) Gebläse und Luftstutzen müssen senkrecht zur Rückwand stehen. So das die Luft ungehindert einströmen kann.

 

8.18) Das Gebläse ggf. vor Regen zu schützen und die Halteseile ggf. nach spannen.

 

8.19) Wenn das Mietobjekt plötzlich an Luftdruck verliert, müssen die Benutzer das Objekt sofort verlassen.

 

8.20) Die Benutzung der Hüpfburg erfolgt auf eigene Gefahr. Entsprechende Hinweisschilder sind sichtbar aufzustellen.

 

8.21) Vor dem abstellen des Gebläses müssen erst sämtliche Benutzer das Objekt verlassen.

 

8.22) Die Technische Aufsicht muß bei Gefahr, wie z.B. bei gefährlicher Witterung, Betrunkene oder Rowdies, den Betrieb ganz oder vorübergehend einstellen. Die Luft ist dabei abzulassen, ggf. grob oder ganz zusammenlegen. Das Mietobjekt vor Sturmböen zu sichern, ggf. entsprechend zu beschweren.

 

8.23) Beim Ballpool ist darauf zu Achten, das die Bälle nicht mitgenommen werden oder nach außen verstreut werden. Die Bälle sind nach Ende der Veranstaltung ordnungsgemäß in die mitgelieferte Säcke einzufüllen. Übernimmt der Mieter die Aufsicht, werden fehlende Bälle in Rechnung gesetzt. Vor dem Luft ablassen vergewissern das alle Benützer das Objekt verlassen haben.

 

 

Eventuell anfallende Einzelleistungen werden wie folgt berechnet:
Nur bei Buchung OHNE Nebenleistungen,
bei Buchung MIT Betreuung sind diese Leistungen im Mietpreis enthalten.

 
 

Endreinigung, wenn die Hüpfburg sauber, trocken und richtig zusammengelegt ist.

0,00 €

120.END

Endreinigung bei leichten trockenen Schmutz oder / und zusammenlegen.

50,00 €

121.END

Endreinigung bei nasser Hüpfburg oder starker Verschmutzung.

100,00 €

122.END

Endreinigung bei nasser und starker Verschmutzung.

150,00 €

123.BALL

Fehlende Bälle vom Ballpool pro Stück

0,50 €

 

Imbisswagen, Verkaufseinheiten für Imbiss, Süßwaren oder Lebensmittel jeglicher Art.

 

     

9.1) Sie haben OHNE Betreuung gebucht, dann tragen Sie als Mieter die voll Verantwortung über ALLE  Mietobjekte. Bei Beschädigungen oder Verlust der gebuchten Mietobjekte, samt jeglichem Zubehör, werden dem Mieter, bis zum aktuellen Wiederbeschaffungswert, in Rechnung gestellt. Der Mieter hat die Mietobjekte ausreichend zu versichern, eine Versicherung vom Vermieter bei Buchung ohne Betreuung besteht nicht.

     

     

     

9.2) Nebenleistungen wie Endreinigung, Reperaturarbeiten, Wartezeiten bei Lieferung oder Abholung und Zusatzarbeiten welche nicht im Mietpaket enthalten sind, werden dem Mieter ggf., wenn dieses nicht vom Mieter erfolgt ist, von uns gemacht und entsprechend in Rechnung gestellt.

     

     

     

9.3) Sollte eine Anlieferung aus Gründen höherer Macht, wie z.B. Unfall, Panne... nicht möglich seine, lehnen wir eine Haftung jeglicher Art ab, wie z.B. entgangene Einnahmen, Vergütung von Standgelder u.d.Gl.

     

     

     

9.4) Unsere Mietobjekt und Geräte werden vor Auslieferung überprüft, sollte ein Mietobjekt, dennoch, vor oder während der Betriebszeit technisch ausfallen übernimmt der Vermieter keine Garantie.

     

     

     

9.5) Sollte das Mietobjekt durch Unsachgemäße Bedienung ausfallen gehen Fahrtkosten und Lohn von unserem Reparaturservice auf die Kosten des Mieters. (z.B. wenn wir bei Anlieferung die Geräte vor Ort nicht nochmals überprüfen können , wenn noch kein Strom vorhanden ist, oder der Strom reicht nicht aus, Stromzufuhr unterbrochen, Sicherung, Kabel ist aus gesteckt, Überhitzungsschutz der Kabeltrommel, Feuchtigkeit in der Elektrik).

     

     

     

9.6) Grundsätzlich lehnen wir bei eventuellen Ausfall von Technik oder Geräten ein Haftung jeglicher Art ab, wie z.B. entgangene Einnahmen, Vergütung von Standgelder, verdorbene Waren bei ev. ausfallender Kühlung u.d.Gl.

     

     

     

9.7) Für die unterschiedlichen Veranstaltungen, gibt es eventuell verschiedene Bestimmungen oder Auflagen. insbesonders in anderen Bundesländern. Der Mieter hat sich selbst über die Vorschriften zu informieren, und diese ggf. schriftlich bei uns anzumelden.

     

     

     

9.8) Grundsätzlich lehnen wir bei eventuellen Schließung der Verkaufstätte von Behörden oder Veranstalter, aus jeglichen Gründen ein Haftung jeglicher Art ab, wie z.B. entgangene Einnahmen, Vergütung von Standgelder u.d.Gl.

     

     

     

9.9) Kaution, vor der Auslieferung muß die im Vertrag angegebene Kaution auf unserem Konto Überwiesen sein, ggf. wird nicht ausgeliefert. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe wieder umgehend auf Ihr Konto zurück überwiesen.

     

     

     

9.10) Bei Anlieferung wird der gesamte Rechnungsbetrag in BAR fällig oder Sie überweisen den Rechnungsbetrag vorab mit der Kaution.

     

 

Als Gerichtstand wird Stuttgart vereinbart.

Betreiben Sie nie eine Hüpfburg, ohne Erwachsene geeignete Aufsicht.
Zurück zu Aufgaben der Technischen Aufsicht:

Wer auf einer Kirmes oder bei jeglichen Festlichkeiten so genannte Hüpfburgen für Kinder aufstellt, muss auch für Aufsicht sorgen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln eine katholische Pfarrgemeinde zur Zahlung von rund 4090€ Schmerzensgeld sowie Schadenersatz an eine 14-Jährige verurteilt (Az.: 3 O 271/00) Sie war als zwölfjähriges Mädchen aus der Hüpfburg herausgeschleudert worden und mit dem Gesicht auf das Pflaster aufgeschlagen.

Der Betreiber

(Der Betreiber sind Sie wenn Sie ohne Aufsicht mieten)
(Der Betreiber sind wir wenn Sie mit Aufsaicht von uns Mieten)

Der Betreiber einer öffentlichen Freizeiteinrichtung ist gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Umsetzung dieser Pflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Größe und Ausmaß nicht jeder abstrakten Gefahr durch begegnet werden muss, Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist (vgl. BGH NJW 1978, 1626 (1627); BGH NJW 1995, 2631; BGH NJW 2000, 1946; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 14 RdNr. 11).

Gerade Kinder und Jugendliche sind durch geeignete Maßnahmen vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bei der Benutzung von der Gefahr, wobei vorbeugende Maßnahmen eine Freizeiteinrichtungen zu schützen; die Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen ist zu überwachen und durchzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1188). Vorliegend war die Beklagte gehalten, die ständige Überwachung der Vorgänge auf dem Luftkissen durch entsprechend instruiertes und sensibilisiertes Aufsichtspersonal zu organisieren, da die Benutzung der „Hüpfburg" mit einer Vielzahl von Gefahren für die auf ihr spielenden Kinder verbunden war. Die Beklagte musste in Rechnung stellen, dass die Kinder unbesonnen auf der „Hüpfburg" herumspringen und sich dabei gegenseitig verletzen oder bei Streitereien aneinander geraten können. Ebenso wenig konnte sie ausschließen, dass Kinder auf die Umrandung klettern, dort den Halt verlieren und auf die Strasse stürzen., Entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung hat die Beklagte keine ständige Überwachung der Vorgänge auf der „Hüpfburg" durch Aufsichtspersonen organisiert.

Die von ihr zur Beaufsichtigung der „Hüpfburg" eingesetzten Personen waren nicht vollständig instruiert und mit der ständigen Beobachtung der spielenden Kinder beauftragt worden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die als Aufsichtspersonen eingesetzten Zeugen X und Y haben übereinstimmend bestätigt, dass sie nicht zur ständigen Beaufsichtigung der Vorgänge auf dem Spielgerät durch die Beklagte angehalten worden seien.

Eine ständige Beobachtung habe auch nicht stattgefunden. Vielmehr hätten sie im wesentlichen die Aufgabe gehabt, die zur Benutzung der „Hüpfburg" berechtigenden Bons einzusammeln und die Anzahl der Kinder auf dieser zu begrenzen. Verhaltensmaßregeln zur Gefahrenabwehr seien ihnen von der Beklagten nicht vorgegeben worden. Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft. Sie waren ersichtlich bemüht, die damaligen Vorgänge objektiv zu bekunden. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen spricht, dass sie auf das Unfallgeschehen erst durch die Schreie der anderen Kinder aufmerksam geworden sind. Die Bekundungen der Zeugen decken sich fernerhin mit den Angaben der Zeuginnen X und Y. Danach hat sich von den. die Bons einsammelnden Jugendlichen keiner um die spielenden Kinder auf der „Hüpfburg" gekümmert.

Hätte die Beklagte eine ständige Aufsicht der „Hüpfburg" organisiert, so hätte das Unfallgeschehen verhindert werden können. Bei ständiger Beobachtung wäre den Aufsichtspersonen aufgefallen, dass ältere Kinder wie die Klägerin bei Sprüngen mehr abheben und die Umrandung überwinden können. Eine entsprechend instruierte Aufsicht hätte daher entweder den älteren Kindern den Zugang zur „Hüpfburg" verwehrt bzw. diese angewiesen, nicht an den Rändern zu springen. Dass die genannte Gefahr erkennbar war, ist nach Durchführung der Beweisaufnahme erwiesen. Die damals 12 bzw. 11 Jahre alten, durchschnittlich großen Zeuginnen haben glaubhaft angegeben, dass die Brüstung bereits im Stehen ungefähr in Bauchhöhe verlaufen sei. Man habe nicht sehr fest springen müssen, um abzuheben, da das Luftkissen sehr gut gefedert habe.

ENDE

 


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